Vorlage Widerspruch

Bei Ablehnungsbescheid für Hausnotruf

Sie haben einen Ablehnungsbescheid bei Ihrem Antrag auf Kostenübernahme für Ihren Hausnotruf erhalten? Mit unserer Vorlage legen Sie schnell und unkompliziert Widerspruch bei Ihrem Kostenträger/der Pflegekasse ein.

Dafür stellen wir Ihnen hier ein Word-Dokument zur Verfügung, welches Sie hier downloaden können.


Wichtige Information

Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 139 SGB V Produktgruppe 52 „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/ Mobilität“ vom 14.04.2021 (Auszug)

vgl. Punkt 1.1. Hausnotrufsysteme:

 

Eine Versorgung mit Hausnotrufsystemen kommt dann in Betracht, wenn

  1. die/der Pflegebedürftige allein lebend oder über weite Teile des Tages allein lebend ist
    (oder mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen) und

     
  2. jederzeit aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes (z. B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen, Herzanfälle, Fallneigung) mit dem Eintritt einer Notsituation zu rechnen ist und 
     
  3. nur mit Hilfe des Hausnotrufsystems (und nicht mit handelsüblichen Telefonen) ist es in einer Notsituation möglich, einen Notruf abzusetzen.

 

vgl. Punkt 2.2 Produktart: 52.40.01.1 Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale, Indikation:

 

Hausnotrufsysteme kommen infrage bei

  1. alleinlebenden oder über weite Teile des Tages alleinlebenden Pflegebedürftigen (auch, wenn sie mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen/geistigen Beeinträchtigungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen),
     
  2. die mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen keinen Hilferuf absetzen können und
     
  3. bei denen aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes jederzeit der Eintritt einer derartigen Notsituation erwartet werden kann.